Welche Rechte hat der Gast im Restaurant?

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Bei einem Restaurant-Besuch muss nicht immer alles gut gehen. Lange Wartezeiten, kaltes Essen, unfreundlicher Service – das alles kann passieren und wenn man davon betroffen ist, stellt man sich unwillkürlich die Frage: Was muss ich mir im Restaurant eigentlich gefallen lassen und was nicht?

Im Restaurant muss man nicht alles essen, was auf den Tisch kommt

Mit der Frage nach den Rechten des Gastes im Restaurant beschäftigte sich auch der Focus in einem Artikel vom 29.04.2015, den wir an dieser Stelle betrachten und zusammenfassen möchten.

Grundsätzlich gilt laut dem Focus: Ist das Essen schlecht oder ungenießbar, kann man eine Preisminderung verhandeln oder das Essen auch unbezahlt zurückgehen lassen. Wichtig ist hierbei allerdings, dass man das Essen sofort reklamiert und nicht erst isst und sich später beschwert, damit der Wirt eine Chance hat, sein Recht auf Nachbesserung wahrzunehmen. Auch eine pauschale Meckerei darf der Wirt ignorieren. Die Beschwerde muss detailliert sein und auf einen konkreten Mangel (Essen versalzen, Steak nicht durchgebraten, …) eingehen.

Ebenso gilt laut dem Focus: Bekommt man das Falsche, so darf man dieses auch reklamieren. Dies gilt auch für Sonderwünsche, wenn man zum Beispiel Pommes statt Reis bestellt hat, diese dann aber nicht bekommt.

Unfreundlicher Service muss ertragen werden

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Kellner schlechte Laune hat. Laut dem Bericht des Fokus ist dies kein Grund, die Rechnung zu kürzen. Einzig zu lange Wartezeiten berechtigen den Gast dazu, bis zu 30% der Rechnung nicht zu bezahlen. Bei einem Mahl wäre dies zum Beispiel nach 30 Minuten Wartezeit möglich.

Die nächste Frage die sich stellt: Wann kann ich Schmerzensgeld oder Schadenersatz verlangen? Auch hier gibt der Artikel des Focus eine Antwort: Verdirbt sich der Gast im Restaurant den Magen, so kann er Schmerzensgeld und Schadenersatz fordern. Allerdings nur dann, wenn er auch beweisen kann, dass das Essen im Restaurant schuld war.

Auch für Zahnersatz muss der Wirt nicht immer aufkommen. Isst man beispielsweise vom Jäger erlegtes Wild und beißt auf eine Schrotkugel, so muss der Wirt nicht die vollen Kosten tragen. Anders sieht es laut dem Focus bei scharfkantigen Gegenständen in einem Salat aus. Hier müsste der Gastronom die vollen Kosten übernehmen. Gleiches gilt auch, bei Flecken, die ein ungeschickter Kellner auf der Kleidung des Gastes verursacht hat.

Der Letzte zahlt nicht automatisch die Zeche

Was manche vielleicht denken würden, gilt laut dem Bericht des Focus nicht: Wer als Letzter am Tisch übrigbleibt, muss nicht automatisch auch alle offenen Posten begleichen, nur weil sich andere verabschiedet haben, ohne zu zahlen. Man ist rechtlich nur dazu verpflichtet, das zu zahlen, was man auch selbst bestellt und verzehrt hat.

Hier greift dann ein weiterer Punkt, der im Bericht des Focus erwähnt wird. Der Wirt kann den betroffenen Gästen die Rechnung nachschicken, sofern Name und Adresse bekannt sind. Denn logischerweise ist man zum Begleichen der Rechnung rechtlich verpflichtet. Dies gilt allerdings nicht für das Warten auf selbige. Laut dem Focus hat der Gast das Recht, das Restaurant zu verlassen, wenn er mindestens dreimal laut und deutlich unter Zeugen nach der Rechnung gefragt, diese aber nicht zeitnah bekommen hat. Um anschließend nicht der Zechprellerei beschuldigt zu werden sollte man laut dem Artikel allerdings Name und Adresse hinterlassen, damit der Wirt nachträglich die Rechnung zuschicken kann.

Man sieht also: Jeder Gast hat zwar auch Pflichten in einem Restaurant, muss aber deswegen noch lange nicht alles Schlucken, was er vorgesetzt bekommt.

Quelle: focus.de

Artikelbild unter CC-Lizenz von Tim Fuller